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Postinitiative
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 92 Abs. 3–5 (neu)
3 Der Bund garantiert allen Einwohnerinnen und Einwohnern ein flächendeckendes Poststellennetz und einen leichten und raschen Zugang zu allen Leistungen eines zukunftsorientierten Universaldienstes.
4 Er beauftragt die Schweizerische Post, das Poststellennetz mit Personal zu betreiben, das in einem Anstellungsverhältnis zur Schweizerischen Post steht.
5 Die Kosten für das Poststellennetz und den Universaldienst werden insbesondere gedeckt durch:
a. die Einnahmen aus dem Briefmonopol;
b. die Gewinne einer Postbank, die zu 100 Prozent der Schweizerischen Post gehört.












