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Branche Visuelle Kommunikation

Typografische Monatsblätter
Die «Typografischen Monatsblätter» (TM) gehören zu den namhaften Fachpublikationen für Typografie von internationaler Bedeutung. syndicom-Mitglieder bezahlen für das Jahresabonnement mit sechs Ausgaben den um die Hälfte auf 66.60 Fr. reduzierten Preis.

Fachhefte grafische Industrie
Die «Fachhefte grafische Industrie» vermitteln konzentriert und praxisorientiert in sechs Ausgaben pro Jahr die wichtigsten Entwicklungen in der grafischen Industrie. syndicom-Mitglieder bezahlen für das Jahresabonnement den reduzierten Preis von 30.- Fr.

Vergünstigungen für Lernende und Studierende
Gilt nur für Lernende und Vollzeitstudierende: Neben den Dienstleistungen, auf die alle syndicom-Mitglieder Anrecht haben, gelten für Mitglieder während der ganzen Ausbildungszeit (Lernende und Vollzeitstudierende) noch zusätzliche Vergünstigungen. Der monatliche Mitgliederbeitrag beträgt nur 6.- Fr. Die zwei Fachzeitschriften «Fachhefte grafische Industrie» und die «Typografischen Monatsblätter» (TM) können gratis abonniert werden. Pro Ausbildungsjahr werden bis 100.- Fr. an die Kosten für Schulmaterial bezahlt.
Interessiert? Auskunft erteilt: Das nächst gelegene Regionalsekretariat.

Lehrmittel visuelle Gestaltung
Unter dem Titel «Lehrmittel zur visuellen Gestaltung» (bisher nur in deutscher Sprache erhältlich!) hat ein Team von Fachleuten zu den Themenbereichen «Satztechnik und Typografie» und «Bildbearbeitung» eine Serie von Fachheften geschrieben und gestaltet, teilweise liegt eine interaktive Lern-CD-ROM bei. Herausgeber ist der syndicom-Verlag. syndicom-Mitglieder, insbesondere Lernende und Vollzeitstudierende, erhalten die Lehrmittel teilweise zu einem stark reduzierten Preis. Einzelheiten und Bestellungen über Telefon 058 817 18 69 (Yvonne Scheurer).

Geld sparen dank Mitgliedschaft bei syndicom
Wenn du als syndicom-Mitglied in einem dem GAV für die grafische Industrie unterstellten Betrieb arbeitest, musst du den Solidaritätsbeitrag an das paritätische Berufsamt – 20.- Fr. pro Monat für Gelernte, 10.- Fr. pro Monat für Ungelernte – nicht bezahlen. Dadurch sparst du 240.- Fr. bzw. 120.- Fr. pro Jahr!

Vermögensbildung
In Betrieben, die dem GAV für die grafische Industrie unterstehen, haben gelernte Arbeitnehmende, die gleichzeitig Mitglied von syndicom sind, das Recht auf die Vermögensbildung (Art. 225 bis Art. 228 des GAV). Sie müssen sich verpflichten, einen monatlichen Sparbeitrag zwischen 25.- Fr. 50.- Fr. auf ein spezielles Konto zu überweisen, auf das nur sie als Mitglied selbst Zugriff haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gleichen Betrag auf dieses Konto einzubezahlen. Die gleichen Rechte stehen auch an- und ungelernten ArbeitnehmerInnen zu, die syndicom-Mitglied sind. Sie müssen aber mindestens vier Jahre ununterbrochen im gleichen Betrieb gearbeitet oder bereits beim früheren Arbeitgeber eine Sparverpflichtung unterzeichnet haben. Die syndicom-Regionalsekretariate beraten und unterstützen dich gerne in dieser Angelegenheit.

Branchenspezifische Aus- und Weiterbildung
Für syndicom-Mitglieder, die in einem dem GAV für die grafische Industrie unterstellten Betrieb arbeiten und einen anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung und ∕ oder einer höheren Fachausbildung aufweisen, müssen für die von syndicom organisierten Kurse in der «Freien Weiterbildung» keine Kurskosten bezahlen. Zur Finanzierung dieser Kurse wird ihnen aber ein monatlicher Beitrag in der Höhe von 6.50 Fr. vom Lohn abgezogen. Zum Besuch dieser Kurse gibt es das Anrecht auf Bildungsurlaub, bezahlt durch den Arbeitgeber (Art. 215.5c des GAV).
syndicom-Mitgliedern, die in einem diesem GAV nicht unterstellten Betrieb arbeiten, müssen pro Kurs in der oben erwähnten «Freien Weiterbildung» einen Unkostenbeitrag von 120.- Fr. entrichten. Die eigentlichen Kurskosten werden durch syndicom aufgebracht. Die zuständigen syndicom-Regionalsekretariate beraten Sie gerne.

Weiterbildungstage
AusbildnerInnen und PrüfungsexpertInnen haben Anrecht auf zusätzliche, durch den Arbeitgeber bezahlte Weiterbildungstage (Art. 215.2 des GAV). Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebskommissionen und Stiftungsräten betrieblicher Pensionskassen (Art. 309 des GAV).

Kontakt
Interessiert? Auskunft erteilt: Das nächst gelegene Regionalsekretariat.

















